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Satzung der Volkshochschule Langenzenn e.V.

[Satzung vom 07.02.2011]

§ 1 Name. Sitz. Eintragung.
(1) Der Verein führt den Namen VOLKSHOCHSCHULE LANGENZENN e. V. (im folgenden „VHS“ genannt) und hat seinen Sitz in der Stadt Langenzenn.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth als gemeinnützig eingetragen.

§ 2 Aufgabe
(1) Der Verein ist rechtlicher Träger der Volkshochschule Langenzenn.
(2) Die VHS ist eine freie, konfessionell und politisch unabhängige Einrichtung der Erwachsenenbildung.
(3) Sie bietet Hilfen für das Lernen, für Orientierung, Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
(2) Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Personen nach Vollendung des 15 Lebensjahres werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, (bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich).

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds,
- durch Austritt des Mitgliedes, der nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 17) möglich und in einem eingeschriebenen Brief zu erklären ist, der dem Verein spätestens drei Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein muss,
- durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in dieser Satzung festgelegten
Pflichten (§§ 6 und 16) nicht erfüllt oder in sonstiger Weise dem Verein gegenüber schädigend auftritt oder handelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Zahlung der Beiträge ist durch Lastschrifteinzug bzw. durch Dauerauftrag zu gewährleisten.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und der Vorsitzenden,
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts sowie des Rechnungs­prüfungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, (§ 17)
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 9) und Auflösung des Vereins (§ 20).
(2) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.

§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversamm­lung). Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe des Tagungsorts und der Tagungszeit spätestens 2 Wochen vor dem Tagungs­termin durch Aushang im VHS-Schaukasten und im Programmheft bekannt gegeben.
(3) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzureichen. Anträge die nicht rechtzeitig vor Tagungstermin eingegangen sind und daher nicht in die Tagesordnung aufgenommen worden sind, werden an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 20).
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen - außer bei Anträgen zur Auflösung des Vereins (§ 20) - der Mehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, die anwesenden Mitglieder haben auf eine geheime Wahl verzichtet.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist zuständig für
a) die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) die Verabschiedung der Entgelt-Ordnung (Gebühren)
c) die Verabschiedung der Honorarordnung,
d) die Beschlussfassung in sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten,
e) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach dieser Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der Leiter der VHS-Geschäftsstelle zuständig sind.
f) die Berufung des Leiters und der Mitarbeiter der VHS-Geschäftsstelle
g) Festlegung der Arbeitsplatzbeschreibung für den Leiter und die Mitarbeiter der VHS-Geschäftsstelle.
h) Festlegung des monatlichen Entgelts für den Leiter und die Mitarbeiter der VHS-Geschäftsstelle.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende.

§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und 3 Beisitzern. Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur folgenden Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl eines Nachfolgers bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
(2) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens dreimal einberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über
die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

§ 12 Leiter der VHS-Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand beruft einen Leiter der VHS-Geschäftsstelle.
(2) Der Leiter der VHS-Geschäftsstelle ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS. Seine Aufgaben ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die vom Vorstand festgelegt wird (§ 10).

§ 13 Geschäftsstelle der VHS
Der Vorstand richtet die Geschäftsstelle ein, die unter der Aufsicht des Leiters der VHS-Geschäftsstelle steht.

§ 14 Kursleiter, Referenten
(1) Die Kursleiter und die Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS im allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes der VHS (Semester), Referenten für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
(2) Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet soweit sie nicht gegen allgemein gültiges Recht und ethische Grundsätze verstößt.
(3) Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS, die vom Vorstand erlassen wird.
(4) Der Leiter der VHS-Geschäftsstelle kann jährlich einmal eine Versammlung der Kursleiter/Referenten einberufen.

§ 15 Teilnehmer
(1) An den Kursen/Veranstaltungen der VHS kann jeder teilnehmen. Der Leiter der VHS-Geschäftsstelle kann für einzelne Kurse/Veranstaltungen ein Mindest- oder Höchstalter festsetzen, ebenso kann er eine Mindest- oder Höchstteilnehmerzahl festlegen.
(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der Leiter der VHS-Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter.
(3) Den Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.

§ 16 Entgelte (Gebühren)
(1) Für die Teilnahme an den Kursen/Veranstaltungen der VHS wird ein Entgelt/Teilnehmergebühr erhoben.
(2) Das Nähere hierzu bestimmt die Entgelt-Ordnung (Gebühren), die vom Vorstand erlassen wird. Diese Gebühren sind vor Kursbeginn/Veranstaltung durch Lastschrifteinzug zu bezahlen.

§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Rechnungsprüfung
(1) Die Buchführung des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Der Rechnungs­prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese auf Grund eines gemäß Absatz 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.

§ 20 Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG
An Vorstandmitglieder und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder kann eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtpauschale) gem. § 3 Nr. 26a EstG gezahlt werden.

§ 21 Auflösung des Vereins. Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung des Vereins zugestimmt haben, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Nach der Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langenzenn mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erwachsenenbildung zu verwenden.

Diese Satzung tritt am 07.02.2011 in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen verlieren mit diesem Termin ihre Gültigkeit.